Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere Softwareprodukte werden unter folgenden Bedingungen lizenziert:

§ 1 Nutzungsrecht

1.1
Der Anbieter gewährt dem Lizenznehmer ein Nutzungsrecht gegen Zahlung einer monatlichen Lizenzgebühr und einer einmaligen Startgebühr an der angebotenen Software einschließlich der zugehörigen Dokumentationen auf einem einzelnen PC bzw. einem LAN (Lokales Netzwerk) entsprechend der individuell vereinbarten Anzahl der Arbeitsplätze ein. Bei Weitergabe oder Veröffentlichung der mit der Software erstellten Daten muss der Name des Anbieters als Quelle angegeben werden.
1.2
Der Lizenznehmer darf die Software und die dazugehörige Dokumentation nur selbst benutzen. Er darf Firmenangehörigen die Nutzung gestatten. Firmenangehörige sind fest angestellte Mitarbeiter des Lizenznehmers, hierzu zählen auch freie Mitarbeiter, wenn sie durch einen Ausschließlichkeitsvertrag an den Lizenznehmer gebunden sind. Besteht nur eine Kooperation oder gelegentliche Zusammenarbeit, so darf diesem Personenkreis die Nutzung nicht ermöglicht werden.
1.3
Das Eigentum an der Software bzw. am Handbuch / Beilegmaterial verbleibt beim Anbieter. Der Lizenznehmer hat kein Recht zur Übertragung oder Übergabe auf oder an Dritte. Die Fertigung von Ablichtungen ist dem Lizenznehmer untersagt.
1.4
Für den Fall, dass vom Lizenznehmer Kopien der Software erstellt werden – außer zu Sicherungszwecken – und/oder der Lizenznehmer die Software Dritten überlässt und/oder Veränderungen vornimmt, zahlt der Lizenznehmer für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges eine Konventionalstrafe in Höhe von 5.000,00 (i.W. fünftausend) EUR an den Anbieter. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche oder ein außerordentliches Kündigungsrecht behält sich der Anbieter vor. Dem Lizenznehmer steht es frei, nachzuweisen, dass dem Anbieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
1.5
Der Lizenznehmer darf Copyrightvermerke, Kennzeichen und/oder Eigentumsangaben des Anbieters an der Software oder dem Dokumentationsmaterial nicht verändern.

§ 2 Gewährleistung

2.1
Der Anbieter gewährleistet, dass die Disketten bzw. die CD frei von Material- und Herstellungsfehlern sind, und dass die Software bei ordnungsgemäßer Nutzung auf dem angegebenen System gemäß bestelltem Ausstattungsumfang im Wesentlichen mit den beschriebenen Programmspezifikationen übereinstimmt. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, wenn die jeweils aktuellste Programmversion durch den Lizenznehmer installiert wurde.
2.2
Die vom Anbieter gelieferte Software wurde nach bestem Wissen und Gewissen und mit kaufmännischer und technischer Gründlichkeit erstellt und bearbeitet. Der Lizenznehmer ist darüber aufgeklärt worden, dass die Erstellung einer völlig fehlerfreien Software nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist. Nach dem Stand der Technik kann ein unterbrechungs- und fehlerfreier Betrieb oder die vollständige Beseitigung etwaiger Programmfehler nicht gewährleistet werden.
2.3
Maßgeblich für die Bestellung ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom Anbieter dokumentierte Leistungs- und Preisübersicht. Anhand einer Demo-Version erhält jeder Lizenznehmer vor Vertragsabschluss die Möglichkeit zur Überprüfung des angebotenen Leistungs- und Funktionsumfanges. Nicht aufgeführte Leistungen oder Funktionen sind keine Mängel und keine Fehler.
2.4
Programmfehler, die unter die Gewährleistung fallen, hat der Lizenznehmer dem Anbieter unverzüglich in Textform mit einer Mängelbeschreibung anzuzeigen.
2.5
Die Ansprüche sind zunächst auf Nachbesserung (Reparatur oder Ersatzlieferung) beschränkt. Sollte es dem Anbieter nicht gelingen, Fehler innerhalb einer Frist von acht Wochen zu beheben oder eine Ausweichlösung zu entwickeln, besteht Anspruch auf Herabsetzung der Nutzungsvergütung (Minderung). Kommt der Anbieter seiner Fehlerbeseitigungspflicht nicht nach, kann der Lizenznehmer nach Ablauf einer von ihm zu setzenden Nachfrist unter Erfüllung seiner Verpflichtungen vom Vertrag zurücktreten.
2.6
Für nicht vom Anbieter zu vertretende Funktionsstörungen (durch Installation diverser anderer Programme, Hardwaremodule, Speichermodule, Funktionsstörungen nicht vom Anbieter programmierter Module etc.) übernimmt der Anbieter keine Gewährleistung.
2.7
Eine weitergehende Gewährleistung ist ausgeschlossen, insbesondere für die inhaltliche Richtigkeit der Software.
2.8
Die Parteien vereinbaren im geschäftlichen Verkehr, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, die Abkürzung der Verjährung auf ein Jahr.

§ 3 Haftung

3.1
Haftung und Schadensersatz für Folgeschäden sind ausgeschlossen. Wirtschaftliche Entscheidungen, die der Nutzer aufgrund der Programmergebnisse trifft, fallen in seinen Risikobereich. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch für Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
3.2
Eine Haftung des Anbieters wird im übrigen auf Vorsatz und grob fahrlässiges Verhalten beschränkt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn und/oder sonstige Folgeschäden wird ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für dem Anbieter zurechenbare Körper- und Gesundheitsschäden des Lizenznehmers bzw. seiner Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.
3.3
Der Lizenznehmer kann die in der Software aufzunehmende Firmierung seines Gewerbes selbst festlegen. Der Lizenznehmer hat bei seiner Firmierung auf die Wettbewerbsrichtlinien selbst zu achten. Gibt der Lizenznehmer keine Firmierung an, wird eine solche vom Anbieter nicht aufgenommen. Sollte der Lizenznehmer und/oder der Anbieter wegen Wettbewerbsverstößen in Anspruch genommen, die den Lizenznehmer bei Anwendung der Software des Anbieters unterlaufen sind, stellt der Lizenznehmer den Anbieter von diesen Ansprüchen frei.
3.4
Der Lizenznehmer stellt den Anbieter ausdrücklich von Ansprüchen Dritter frei, die in Folge der Anwendung der Software durch den Lizenznehmer erhoben werden.
3.5
Der Lizenznehmer haftet für die Unversehrtheit der ihm übergebenen Software, des Handbuches sowie Begleitmaterials. Bei Verlust oder Beschädigung hat er für die entstehenden Kosten aufzukommen.

§ 4 Zahlung von Lizenzgebühren

4.1
Für die regelmäßige Nutzung der Software ist neben der Startgebühr eine monatliche Lizenzgebühr zu entrichten. Kommt der Lizenznehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so ist der Anbieter berechtigt, die Nutzung der Software zu unterbinden.
4.2
Der Anbieter ist berechtigt, soft- oder hardwaremäßige Schutzmechanismen zur Sicherung der eigenen Ansprüche zu implementieren. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, den Lizenznehmer über die Implementierung, die Änderung oder die Erweiterung dieser Schutzmechanismen zu unterrichten.
4.3
Der Anbieter ist nicht verpflichtet, einen Lizenznehmer, der seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis nicht nachkommt, bei der Anwendung der Software zu unterstützen.
4.4
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gibt der Anbieter dem Lizenznehmer die Möglichkeit, die Daten (nur Kunden-, Finanzdiagnose- und Vertragsdaten) Record-Weise (jeden Datensatz einzeln) in EDV-Form (Format als Windows-Ini-Datei) zu exportieren.
4.5
Kommt der Lizenznehmer zweimal hintereinander mit der Zahlung seiner monatlichen Lizenzgebühr in Verzug, indem er eine Lastschrift nicht einlöst, sie widerruft oder eine Rücklastschrift erfolgt, ist der Anbieter berechtigt, die entsprechenden Software-Updates und Lizenzdaten nur gegen Vorkasse zu liefern oder nach nochmaliger Mahnung mit Fristsetzung das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.
4.6
Im Falle der fristlosen Kündigung durch den Anbieter, die der Lizenznehmer zu vertreten hat, sind neben den rückständigen Lizenzgebühren auch sämtliche bis zum vereinbarten Vertragsende anfallende monatliche Lizenzgebühren sofort (mit Zugang der fristlosen Kündigung beim Lizenznehmer) fällig. Der Lizenznehmer hat auch die weiteren Kosten zu tragen, die kausal auf die fristlose Kündigung zurück zu führen sind, wie z. B. Bankspesen, Bearbeitungsgebühren etc. Die Geltendmachung und Erstattung erfolgt gegen Nachweis.

§ 5 Lieferumfang

5.1
Der Lieferumfang besteht aus einer CD-ROM und einem Handbuch.
5.2
Die Anwendungsbeschreibung (“Handbuch”) zu dieser Software wird nach Wahl des Anbieters in gedruckter oder elektronischer Form geliefert. Eine Verpflichtung zur Lieferung eines Handbuches in gedruckter Form besteht nicht.

§ 6 Schlussbestimmungen

6.1
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
6.2
Ist der Lizenznehmer Kaufmann, juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Anbieters. Dasselbe gilt, wenn der Lizenznehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
6.3
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Lizenznehmer einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
6.4
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung der Textformklausel. Weitere Abreden haben die Parteien nicht geschlossen.

Stand: 13. Dezember 2016